HerbalHub

CSC-HerbalHub

Satzung des Herbalhub e.V.

Hier findest du die grundlegenden Regeln unseres Vereins – vom Zweck über die Mitgliedschaft bis zu den Verantwortlichkeiten der Organe.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

(1) Der Verein führt den Namen „Herbalhub e.V."

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist ausschließlich der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an seine Mitglieder zum Eigenkonsum, die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an seine Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 6 Monaten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, oder an andere Anbauvereinigungen, die über eine gültige Erlaubnis im Sinne des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) verfügen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann nur sein, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens 6 Monaten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag oder Antrag per E-Mail an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.

(3) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren. Ändert sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt, so hat das Mitglied dies dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

(4) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

(5) Der Verein hat höchstens 500 Mitglieder.

(6) Als Mitglied darf nur aufgenommen werden, wer gegenüber dem Verein schriftlich oder elektronisch versichert, dass er oder sie kein Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung ist und durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente nachweist, dass er oder sie a) seit mindestens 6 Monaten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und b) das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(7) Es besteht eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten.

(8) Die Mitglieder des Vereins haben beim gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis aktiv mitzuwirken. Eine aktive Mitwirkung ist insbesondere gegeben, wenn Mitglieder der Anbauvereinigung beim gemeinschaftlichen Eigenanbau und bei unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau verbundenen Tätigkeiten eigenhändig mitwirken. Dazu zählen neben der Pflege, Ernte und Verarbeitung der Pflanzen auch Arbeiten in der Ausgabestelle, die mit der Verteilung des geernteten Cannabis an die Mitglieder verbunden sind.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein oder sobald sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt eines Mitglieds nicht mehr in Deutschland befindet.

(2) Ein Austritt ist erstmals nach Ablauf der Mindestmitgliedschaft von drei Monaten möglich. Danach kann die Mitgliedschaft mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand gekündigt werden.

(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied a) einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat; b) den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat; c) in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht. Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.

(4) Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe von Cannabis an Minderjährige aus dem Gemeinschaftsanbau führt zwingend zum sofortigen Ausschluss mit dem sofortigen Ende aller Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied.

§ 5 Vereinsmittel und Beiträge

(1) Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

(2) Einnahmen erzielt der Verein insbesondere durch Aufnahmegebühren (siehe Abs. 3), Mitgliedsbeiträge in Geld (Grundbeitrag; siehe Abs. 4), selbstkostendeckende Zusatzbeiträge für die an die Mitglieder weitergegebenen Mengen Cannabis (Abgabenpauschale nach Abs. 5), selbstkostendeckende Zusatzbeiträge für die Weitergabe von Vermehrungsmaterial an Mitglieder, Nichtmitglieder oder andere Anbauvereinigungen (Abgabenpauschale nach Abs. 6).

(3) Für das Jahr des Vereinsbeitritts ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu bezahlen.

(4) Die Mitglieder haben einen monatlichen Mitgliedsbeitrag (Grundbeitrag) zu leisten. Der Grundbeitrag richtet sich nach den anteilig pro Mitglied anfallenden Kosten, die für die Erfüllung der, den Gesamtbelangen sämtlicher Mitglieder dienenden, satzungsmäßigen Gemeinschaftszwecke erforderlich sind. Die Verpflichtung zur Zahlung des Grundbeitrags besteht unabhängig davon, ob das gemeinschaftlich angebaute Cannabis durch den Verein an das jeweilige Mitglied weitergegeben wird. Der Grundbeitrag wird im Sinne der Gesamtbelange sämtlicher Mitglieder von jedem beitragspflichtigen Mitglied zwingend und unbedingt erhoben.

(5) Im Falle der Weitergabe von Cannabis i. S. d. § 1 Nr. 8 KCanG nach § 19 KCanG haben die Mitglieder – ergänzend zu dem Grundbeitrag nach Abs. 4 – einen abgabe‑ bzw. mengenorientierten Zusatzbeitrag (Abgabenpauschale) zu leisten.

(6) Im Falle der Weitergabe von Vermehrungsmaterial i. S. d. § 1 Nr. 7 KCanG nach § 20 KCanG haben Mitglieder, Nichtmitglieder oder andere Anbauvereinigungen – ergänzend zu dem Grundbeitrag nach Abs. 4 – einen abgabe‑ bzw. mengenorientierten Zusatzbeitrag (Abgabenpauschale) zu leisten.

(7) Die Abgabenpauschalen nach Abs. 5 und 6 richten sich im Sinne einer verursachungs‑ und belastungsgerechten Kostenverteilung sowie in Umsetzung der §§ 24 und 25 KCanG nach den „anbaubezogenen Selbstkosten", die unmittelbar mit dem Eigenanbau und der Weitergabe von Cannabis i. S. d. § 1 Nr. 8 KCanG gem. § 19 KCanG bzw. Vermehrungsmaterial i. S. d. § 1 Nr. 7 KCanG gem. § 20 KCanG zusammenhängen.

(8) Die Höhe, die Zahlungs‑ und Verzugsmodalitäten sowie die Fälligkeit der Aufnahmegebühren (siehe Abs. 3), Mitgliedsbeiträge in Geld (Grundbeitrag; siehe Abs. 4), selbstkostendeckenden Abgabenpauschalen (Abs. 5 und Abs. 6) werden zur Einhaltung der §§ 24, 25 KCanG sowie im Sinne einer verursachungs‑ und belastungsgerechten Kostenverteilung unter den Mitgliedern durch den Vorstand unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins in einer Beitragsordnung geregelt, welche nicht Satzungsbestandteil ist. Die Beitragsordnung kann durch Beschluss des Vorstands geändert werden. Die Zustellung der jeweils aktuellen Beitragsordnung an die Mitglieder erfolgt an die zuletzt gegenüber dem Verein benannte E‑Mail‑Adresse des Mitglieds und wird in den Vereinsräumlichkeiten ausgelegt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung, der Anbaurat und der Präventionsbeauftragte.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, dem 1. Vorsitzenden, welcher gleichzeitig das Amt des Schatzmeisters übernimmt, und dem Schriftführer.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Schriftführer von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen soll, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Dauer gewählt. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Ausschlüsse aus dem Vorstand aufgrund anderer Vorschriften dieser Satzung bleiben davon unberührt.

(3a) Ein Mitglied kann nicht zum Vorstand gewählt werden und scheidet als Mitglied des Vorstands während seiner Amtsperiode mit sofortiger Wirkung aus, wenn es a) geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist und/oder b) nicht die für seine Tätigkeit im Verein erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt insbesondere, wenn die betreffende Person wegen eines Verbrechens oder eines der in § 12 Abs. 2 Nr. 1 KCanG genannten Vergehen, das sie in den letzten fünf Jahren begangen hat, rechtskräftig verurteilt worden ist.

(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat dabei vor allem folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen für den Verein, wie zum Beispiel den Erhalt von öffentlichen Subventionen und Gründerstipendien. Ausgenommen davon sind jede Art der Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis. b) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen; c) Einberufung der Mitgliederversammlung; d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; e) Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch Erstellung eines Jahresberichtes; f) Die Ernennung eines Mitglieds zum Präventionsbeauftragten.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schriftführer, schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einzuberufen sind. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Vorstandssitzungen können auch fernmündlich oder in elektronischer Form (zB per Videokonferenz) erfolgen. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären (Umlaufverfahren). Die Stimmabgabe im Umlaufverfahren gilt als Zustimmung. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das durch den Sitzungsleiter zu unterschreiben ist. Der Vorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, sofern dies durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Eine solche Vergütung erfolgt in Abweichung von § 27 Abs. 3 BGB gemäß § 40 Satz 1 BGB, wonach die Unentgeltlichkeit des Vorstandes durch die Satzung ausdrücklich aufgehoben werden kann. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung des Vertrages ist die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat zudem Anspruch auf Ersatz der ihm im Rahmen seiner Tätigkeit entstandenen Auslagen gemäß § 670 BGB. Dabei wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch diese Regelung kein gewerblicher Charakter des Vereins im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 5a KCanG beabsichtigt ist und der Verein weiterhin auf einer nicht gewerblichen Grundlage operiert. Eine Aufwandsentschädigung im Sinne von § 670 BGB ist grundsätzlich möglich, wobei steuerrechtlich die Vorgaben der § 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG zu berücksichtigen sind.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Vereins bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig: a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands; b) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer; c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer; d) Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge, insbesondere des Mindestbeitrages; e) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand; f) Ernennung von Ehrenmitgliedern; g) Beschlussfassung über grundlegende Entscheidungen für die Förderpolitik des Vereines.

(3) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer*innen der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer*innen in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Schriftführer. Die Einberufung muss mindestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe einen schriftlichen Antrag beim Vorstand stellt.

(5) Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(6) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt.

(7) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Anbaurat

(1) Der Anbaurat besteht aus mindestens 3 und höchstens 8 gewählten Mitgliedern. Der Vorstand hat das Recht, zusätzlich zwei Mitglieder aus seinen Reihen in den Anbaurat zu entsenden.

(2) Anbauratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

(3) Der Anbaurat wird von der Mitgliederversammlung auf mind. zwei Jahre gewählt.

(4) Die Aufgaben des Anbaurats sind a) Planung, Sicherstellung und Koordination des satzungsgemäßen Anbaus. b) Wahl der Hanfsorten für den Anbau in Abstimmung mit den teilnehmenden Mitgliedern. c) Berechnung des Selbstkostenanteils für jede angebaute Sorte.

(5) Sitzungen des Anbaurats finden mindestens zweimal jährlich statt. Über die Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt, das von den Vereinsmitgliedern eingesehen werden kann.

(6) Der Anbaurat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.

§ 9a Präventionsbeauftragter

(1) Der Präventionsbeauftragte steht Mitgliedern als Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung. Er stellt sicher, dass durch den Verein geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes sowie zur Suchtprävention getroffen werden, insbesondere bringt der Präventionsbeauftragte seine Kenntnisse bei der Erstellung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzeptes ein und stellt dessen Umsetzung sicher.

(2) Der Präventionsbeauftragte hat gegenüber dem Verein nachzuweisen, dass er über spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse verfügt, die er durch Suchtpräventionsschulungen bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder Suchtberatung oder bei vergleichbar qualifizierten öffentlich geförderten Einrichtungen erworben hat. Der Nachweis der Beratungs- und Präventionskenntnisse wird durch eine Bescheinigung der Teilnahme an einer der genannten Schulungen erbracht.

§ 10 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 11 Haftungsbeschränkung

(1) Organmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.

(2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 12 Satzungsänderungen, Vermögensanfall bei Auflösung

(1) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(3) Bei Auflösung des Vereins bestimmt der Vorstand die Anfallberechtigten.

Errichtung und Gründung

Ort der Errichtung: Hamburg

Datum der Errichtung: 22.04.2025

Erstfassung beschlossen am 04.09.2024; Neufassung in der Mitgliederversammlung beschlossen am 22.04.2025.

Kontakt

HerbalHub e.V.

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