HerbalHub

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Satzung des Herbalhub e.V.


§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

(1) Der Verein führt den Namen „Herbalhub e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister einzutragen.


§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist ausschließlich der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe

des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an seine Mitglieder

zum Eigenkonsum, die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an seine Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 6 Monaten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, oder an andere Anbauvereinigungen, die über eine gültige Erlaubnis im Sinne des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) verfügen.


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann nur sein, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens 6

Monaten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag oder Antrag per E-Mail an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.

(3) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der

sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu

befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische

Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres

Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren. Ändert sich der Wohnsitz

oder der gewöhnliche Aufenthalt, so hat das Mitglied dies dem Verein unverzüglich

mitzuteilen.

(4) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Ablehnung

bedarf keiner Begründung.

(5) Der Verein hat höchstens 500 Mitglieder.

(6) Als Mitglied darf nur aufgenommen werden, wer gegenüber dem Verein schriftlich oder

elektronisch versichert, dass er oder sie kein Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung ist

und durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter amtlicher

Dokumente nachweist, dass er oder sie

a) seit mindestens 6 Monaten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland

hat und

b) das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(7) Es besteht eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten.

(8) Die Mitglieder des Vereins haben beim gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis

aktiv mitzuwirken. Eine aktive Mitwirkung ist insbesondere gegeben, wenn Mitglieder der

Anbauvereinigung beim gemeinschaftlichen Eigenanbau und bei unmittelbar mit dem

gemeinschaftlichen Eigenanbau verbundenen Tätigkeiten eigenhändig mitwirken.


§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder

Ausschluss aus dem Verein oder sobald sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt

eines Mitglieds nicht mehr in Deutschland befindet.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung oder E-Mail gegenüber dem Vorstand. Der

Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist

von drei Monaten zum Jahresende einzuhalten ist.

(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem

Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied

a) einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat;

b) den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;

c) in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.

Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu

fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das

auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung

ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.

(4) Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe von Cannabis an Minderjährige aus dem

Gemeinschaftsanbau führt zwingend zum sofortigen Ausschluss mit dem sofortigem Ende

aller Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied.


§ 5 Vereinsmittel und Beiträge

(1) Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine

Gewinnerzielungsabsicht. Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung

verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine

Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei

Ansprüche an das Vereinsvermögen.

(2) Einnahmen erzielt der Verein insbesondere durch

  • Beiträge

  • Veranstaltungserlöse

  • Abgabepauschalen, gestaffelt im Verhältnis zu den an die Mitglieder weitergegeben

Mengen Cannabis und Vermehrungsmaterial

  • Selbstkostendeckung für die Weitergabe von Vermehrungsmaterial an Nichtmitglieder und andere Anbauvereinigungen

(3) Mitglieder haben einen Jahresbeitrag in Höhe von 12 Monatsbeiträgen in folgenden

Höhen

  • Monatlicher Beitrag von 59 € für eine Abgabemenge von bis zu 6 g pro Monat.

  • Monatlicher Beitrag von 129 € für eine Abgabemenge von bis zu 14 g pro Monat.

  • Monatlicher Beitrag von 250 € für eine Abgabemenge von bis zu 30 g pro Monat.

  • Monatlicher Beitrag von 350 € für eine Abgabemenge von bis zu 50 g pro Monat.

zu leisten.

(4) Für das Jahr des Vereinsbeitritts ist der volle Jahresbeitrag und eine einmalige

Aufnahmegebühr in Höhe von 50 € zu bezahlen. Die Festsetzung der Fälligkeit und

Zahlungsweise des Beitrages obliegt dem Vorstand. Der Vorstand kann in begründeten

Einzelfällen bestimmen, dass der Beitrag in anderer Form als durch Geldzahlung erbracht

wird oder Beitragsleistungen stunden.


§ 5a Abgabepauschalen

Die Abgabepauschalen als Einnahmen nach dieser Satzung betragen:

a) je Gramm Marihuana 10 €

b) je Gramm Haschisch 15 €

b) je Steckling 10 €

c) je Samen 7 €


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand

  • die Mitgliederversammlung

  • der Anbaurat

  • der Präventionsbeauftragte


§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, dem 1. Vorsitzenden, welcher gleichzeitig das

Amt des Schatzmeisters übernimmt, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied einzeln

vertreten. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den

Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der

2. Vorsitzende und der Schriftführer von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen

sollen, wenn der 1. Vorsitzende bzw. der erste und der zweite Vorsitzende verhindert sind.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Dauer gewählt. Die

Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied abberufen, wenn ein wichtiger Grund

vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur

ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Ausschlüsse aus dem Vorstand aufgrund anderer

Vorschriften dieser Satzung bleiben davon unberührt.

(3a) Ein Mitglied kann nicht zum Vorstand gewählt werden und scheidet als Mitglied des

Vorstands während seiner Amtsperiode mit sofortiger Wirkung aus, wenn es

a) geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist und/oder

b) nicht die für seine Tätigkeit im Verein erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die

erforderliche Zuverlässigkeit fehlt insbesondere, wenn die betreffende Person wegen eines

Verbrechens oder eines der in § 12 Abs. 2 Nr. 1 KCanG genannten Vergehen, das sie in den

letzten fünf Jahren begangen hat, rechtskräftig verurteilt worden ist.

(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch

die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan

zugewiesen sind. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat dabei vor

allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen für den Verein.

b) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;

c) Einberufung der Mitgliederversammlung;

d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

e) Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch

Erstellung eines Jahresberichtes;

f) Die Ernennung eines Mitglieds zum Präventionsbeauftragten.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1.

Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, oder

per E-Mail einzuberufen sind. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Eine

Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn

mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet

die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die

Stimme des Sitzungsleiters. Vorstandssitzungen können auch fernmündlich oder in

elektronischer Form (zB per Videokonferenz) erfolgen. Ein Vorstandsbeschluss kann auf

schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der

zu beschließenden Regelung erklären (Umlaufverfahren). Die Stimmabgabe im

Umlaufverfahren gilt als Zustimmung. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu

führen, das durch den Sitzungsleiter zu unterschreiben ist. Der Vorstand ist berechtigt, sich

eine Geschäftsordnung zu geben.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung

erhalten. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung des Vertrages ist

die Mitgliederversammlung.


§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der

Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts

kann ein anderes Mitglied des Vereins bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für

jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als

drei fremde Stimmen vertreten. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;

b) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;

d) Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge, insbesondere des Mindestbeitrages;

e) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages

sowie die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand;

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern;

g) Beschlussfassung über grundlegende Entscheidungen für die Förderpolitik des Vereines.

(3) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle

Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle

Teilnehmer*innen der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle

Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer*innen in eine Video- oder

Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller

Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an

der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand

entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur

Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden, bei

dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden. Die Einberufung muss mindestens

zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich

erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag. Eine

außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der

Mitglieder unter Angabe der Gründe einen schriftlichen Antrag beim Vorstand stellt.

(5) Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied

beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten,

nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der

Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt

werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit

von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(6) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die

Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen,

soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben

sind. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Wahlen entscheidet bei

Stimmengleichheit das Los. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Bei

Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt.

(7) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom jeweiligen

Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 9 Anbaurat

(1) Der Anbaurat besteht aus mindestens 3 und höchstens 8 gewählten Mitgliedern. Der

Vorstand hat das Recht, zusätzlich zwei Mitglieder aus seinen Reihen in den Anbaurat zu

entsenden.

(2) Anbauratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

(3) Der Anbaurat wird von der Mitgliederversammlung auf mind. zwei Jahre gewählt.

(4) Die Aufgaben des Anbaurats sind

a) Planung, Sicherstellung und Koordination des satzungsgemäßen Anbaus

b) Wahl der Hanfsorten für den Anbau in Abstimmung mit den teilnehmenden Mitgliedern

c) Berechnung des Selbstkostenanteils für jede angebaute Sorte.

(5) Sitzungen des Anbaurats finden mindestens zweimal jährlich statt. Über die Sitzungen

wird ein Protokoll angefertigt, das von den Vereinsmitgliedern eingesehen werden kann.

(6) Der Anbaurat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist an die Beschlüsse der

Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.


§ 9a Präventionsbeauftragter

(1) Der Präventionsbeauftragte steht Mitgliedern als Ansprechperson für Fragen der

Suchtprävention zur Verfügung. Er stellt sicher, dass durch den Verein geeignete

Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes sowie

zur Suchtprävention getroffen werden, insbesondere bringt der Präventionsbeauftragte seine Kenntnisse bei der Erstellung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzeptes ein und stellt dessen Umsetzung sicher.

(2) Der Präventionsbeauftragte hat gegenüber dem Verein nachzuweisen, dass er über

spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse verfügt, die er durch

Suchtpräventionsschulungen bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder

Suchtberatung oder bei vergleichbar qualifizierten öffentlich geförderten Einrichtungen

erworben hat. Der Nachweis der Beratungs- und Präventionskenntnisse wird durch eine

Bescheinigung der Teilnahme an einer der genannten Schulungen erbracht.


§ 10 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch einen oder mehrere von der

Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer prüfen, ob die

Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des

Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer der

Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.


§ 11 Haftungsbeschränkung

(1) Organmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der

Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder

grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des

Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden

vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die

Beweislast.

(2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum

Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht

haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz

1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.


§ 12 Satzungsänderungen, Vermögensanfall bei Auflösung

(1) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der

Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Über die Auflösung des Vereins kann nur

in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen

werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen

einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der

geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der

zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom

Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die

Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten

Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(3) Bei Auflösung des Vereins bestimmt der Vorstand die Anfallberechtigten.


Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 30.06.2024 errichtet.


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